Stellvertretende Einwilligung
Kann eine Person wegen ihres Alters oder mangelnder geistiger Reife nicht persönlich in einen medizinischen Eingriff einwilligen, dann ist die stellvertretende Einwilligung (engl. proxy consent) einer gesetzlichen Vertretung erforderlich. Dabei ist die Vertretung dem Wohl dessen verpflichtet, für die*den die Einwilligung erteilt wird. Dies ist bei medizinischen Eingriffen zu diagnostischen, therapeutischen oder präventiven Eingriffen in der Regel gewährleistet. Fraglich ist allerdings, ob die Teilnahme an einem medizinischen Versuch dem Wohl der Proband*innen dient. Zweifelhaft ist dies vor allem dann, wenn der Versuch keinen direkten medizinischen Nutzen für die Proband*innen in Aussicht stellt, also fremdnützig oder gruppennützig ist. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob gesetzliche Vertretungspersonen überhaupt berechtigt sind, eine stellvertretende Einwilligung zu erteilen.