Schuldfähigkeit

Die demenzielle Erkrankung einer Person begründet nicht allgemein die Schuldunfähigkeit derselben. Wie auch bei anderen Gründen für eine mögliche Schuldunfähigkeit wird in Strafverfahren gegen demenziell erkrankte Personen gemäß §§ 20-21 StGB am Einzelfall orientiert geprüft, ob Gründe für eine verminderte oder aufgehobene Schuldfähigkeit vorliegen. In diesem Rahmen wird durch ein psychiatrisches Gutachten beurteilt, ob die Einsichtsfähigkeit oder Steuerungsfähigkeit der betreffenden Person gestört sind. Ist dieses in dem jeweiligen Einzelfall einer demenziell erkrankten Person als Folge der Erkrankung zu bejahen, kann dies die Auslegung der Schuldfähigkeit beeinflussen.

Siehe für die einschlägigen Regelungen:

Bundesministerium der Justiz. Strafgesetzbuch (StGB). Grundlagen der Strafbarkeit Online Version

Weiterführende Informationen:

Gertz, H.-J. (2015): Demenz, Wahn und bloßes Altsein: Regeln und Besonderheiten der Schuldfähigkeitsbegutachtung älterer Straftäter. In: Kunz, F. / Gertz, H.-J. (Hg.): Straffälligkeit älterer Menschen. Interdisziplinäre Beiträge aus Forschung und Praxis. Berlin, Heidelberg: Springer, 167-192, insbesondere 180.

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