Schuldfähigkeit
Die demenzielle Erkrankung einer Person begründet nicht allgemein die Schuldunfähigkeit derselben. Wie auch bei anderen Gründen für eine mögliche Schuldunfähigkeit wird in Strafverfahren gegen demenziell erkrankte Personen gemäß §§ 20-21 StGB am Einzelfall orientiert geprüft, ob Gründe für eine verminderte oder aufgehobene Schuldfähigkeit vorliegen. In diesem Rahmen wird durch ein psychiatrisches Gutachten beurteilt, ob die Einsichtsfähigkeit oder Steuerungsfähigkeit der betreffenden Person gestört sind. Ist dieses in dem jeweiligen Einzelfall einer demenziell erkrankten Person als Folge der Erkrankung zu bejahen, kann dies die Auslegung der Schuldfähigkeit beeinflussen.
Siehe für die einschlägigen Regelungen:
Deutsches Strafgesetzbuch (StGB) (Bundesgesetzblatt 1998 I, S. 3322). Grundlagen der Strafbarkeit. https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/BJNR001270871.html#BJNR001270871BJNG000602307
Weiterführende Informationen:
Gertz, H.-J. (2015). Demenz, Wahn und bloßes Altsein: Regeln und Besonderheiten der Schuldfähigkeitsbegutachtung älterer Straftäter. In F. Kunz & H.-J. Gertz (Hrsg.), Straffälligkeit älterer Menschen. Interdisziplinäre Beiträge aus Forschung und Praxis (S. 167–192). Springer. https://doi.org/10.1007/978-3-662-47047-3 (siehe insbes. S. 180).