Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

In Voraussicht auf eine später beeinträchtigte oder gänzlich abwesende Einwilligungsfähigkeit besteht für alle Personen bei noch vorhandener Geschäftsfähigkeit die Möglichkeit, Angehörigen oder anderen Vertrauenspersonen Vollmachten zu erteilen (s. weiterführend §§ 104 und 1896 BGB). Das Erfordernis, in eine Behandlung einzuwilligen oder auf diese zu verzichten, wird in diesem Fall prospektiv auf Andere übertragen.

Vollmachten stellen schriftlich festgehaltene Willenserklärung dar, die eine Person im Sinne der vollmachtgebenden Person berechtigen, unter konkreten Umständen bestimmte Aufgaben und Entscheidungen für diese zu übernehmen. Die sogenannte Vorsorgevollmacht ist von besonderer Bedeutung, da sie den Bevollmächtigten die weitestgehenden Befugnisse zur Entscheidung auch in medizinischen und pflegerischen Kontexten einräumt. In der Phase der leichten Demenz liegt die für das Ausstellen einer Vollmacht erforderliche Geschäftsfähigkeit bei den erkrankten Personen meist noch vor.

Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt (§ 1896 Abs. 2 Satz 2) und die Geschäftsfähigkeit bereits beeinträchtigt ist, kann eine Betreuungsverfügung erlassen werden. Maßgeblich sind hierzu die Bestimmungen in §§ 1896-1908 BGB zur sogenannten rechtlichen Betreuung. Beispielsweise ist darin die Bestellung der natürlichen Person, die als rechtliche*r Betreuer*in für die dann einwilligungsunfähige Person fungiert, reglementiert. Zentrale Aufgabe der Betreuenden ist es „die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.“ (§ 1901 Abs. 2 BGB).

Siehe für die einschlägigen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):

Bundesministerium der Justiz. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis. Online Version

Ergänzende Hintergrundinformationen finden sich z. B. hier:

Raack, W. / Thar, J. (2022): Leitfaden Betreuungsrecht für Betreuer, Vorsorgebevollmächtigte, Angehörige, Betroffene, Ärzte und Pflegekräfte. 8. Aufl. Köln: Bundesanzeiger.

Gertz, Hermann-Josef (2018): Rechtlicher Rahmen: Einwilligungsfähigkeit und ihre Substitute, Fahrtauglichkeit. In: Jessen, Frank (Hg.): Handbuch Alzheimer-Krankheit. Grundlagen – Diagnostik – Therapie – Versorgung – Prävention. Berlin, Boston: De Gruyter, 174-186, insbesondere 177f.

Stechl, Elisabeth / Knüvener, Catarina / Lämmler, Gernot / Steinhagen-Thiessen, Elisabeth / Brasse, Gabriele (2012): Praxishandbuch Demenz. Erkennen – Verstehen – Behandeln. Frankfurt a.M.: Mabuse, 261-271.

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2024): Wegweiser Demenz. Rechtliches. Rechte und Pflichten Online Version

Bundesministerium der Justiz (2021): Vorsorge und Betreuungsrecht. Online Version

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