Totipotenz

Unter „Totipotenz” versteht man das Vermögen einer Zelle, sich „bei Vorliegen entsprechender äußerer Bedingungen” zu einem vollständigen Organismus zu entwickeln. Vgl. dazu § 8 des deutschen Embryonenschutzgesetzes (ESchG), wo festgeschrieben ist: 

„(1) Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag. 

(2) In den ersten vierundzwanzig Stunden nach der Kernverschmelzung gilt die befruchtete menschliche Eizelle als entwicklungsfähig, es sei denn, dass schon vor Ablauf dieses Zeitraums festgestellt wird, dass sich diese nicht über das Einzellstadium hinaus zu entwickeln vermag. 

(3) Keimbahnzellen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Zellen, die in einer Zell-Linie von der befruchteten Eizelle bis zu den Ei- und Samenzellen des aus ihr hervorgegangenen Menschen führen, ferner die Eizelle vom Einbringen oder Eindringen der Samenzelle an bis zu der mit der Kernverschmelzung abgeschlossenen Befruchtung.”

Einen Überblick über den Verlauf der frühen Embryonalentwicklung unter besonderer Berücksichtigung der ethisch und rechtlich relevanten Phänomene der Totipotenz und Pluripotenz gibt:

Beier, Henning M. (2000): Zum Status des menschlichen Embryos in vitro und in vivo vor der Implantation, in: Reproduktionsmedizin 16(5), 332–342.

Wird geladen