Patientenverfügung
Unter einer Patientenverfügung versteht man die Willenserklärung einer Person, die diese für den Fall äußert, dass sie gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist bestimmten medizinische Maßnahmen, die sie selbst betreffen, zuzustimmen oder diese abzulehnen. Diese Verfügungen spielen eine große Rolle im Hinblick auf die Selbstbestimmung einer Person, denn durch unterschiedliche Wertvorstellungen können sich die Meinungen der Beteiligten einer Behandlungssituation gegenüber stehen. Besonders dann, wenn Personen mittels Patientenverfügungen lebensverlängernde Maßnahmen für sich selbst ablehnen oder wenn sie gar für den Fall später einsetzender eigener Entscheidungsunfähigkeit das eigene Sterbenlassen oder die aktive Sterbehilfe fordern und somit die Handlung Dritter erforderlich wird, entstehen Situationen, in denen eine ärztlich indizierte Maßnahme dem Willen der Betroffenen nicht entspricht. Für solche Fälle muss es eine klare Regelung geben, wie deren Wille zu gewichten ist.
In der Debatte um den rechtlichen Status und die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen wurden mehrere verschiedenartige Ansichten geäußert. So hat die vom Bundesjustizministerium eingesetzte Arbeitsgruppe Patientenautonomie am Lebensende am 10. Juni 2004 ihren Abschlussbericht vorgelegt, in dem sie fordert, dass Wünsche in Patientenverfügungen – wenn sie auf die konkrete Situation zutreffen auch dann verbindlich gelten sollen, "wenn die Erkrankung noch keinen tödlichen Verlauf genommen hat".
Im Gegensatz dazu hat die Enquete-Kommission Ethik und Recht der modernen Medizin des deutschen Bundestages (15. Wahlperiode) am 13. September 2004 einen Zwischenbericht veröffentlicht, in dem sie dafür plädiert, einen Verzicht oder Abbruch einer medizinisch indizierten oder ärztlich vorgeschlagenen lebenserhaltenden Maßnahme nur dann umzusetzen, "wenn das Grundleiden irreversibel ist und trotz medizinischer Behandlung nach ärztlicher Erkenntnis zum Tode führen wird".
Erst seit einigen Jahren sind der rechtliche Status und die Verbindlichkeit der Patientenverfügung im Parlament gesetzlich geregelt. Am 18. Juni 2009 beschloss der Bundestag das Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts, welches neben anderen von den Abgeordneten Joachim Stünker (SPD) und Michael Kauch (FDP) vorgeschlagen wurde. Seit dem 05. März 2021 liegt ein neuer Gesetzesbeschluss zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht vor, welchem am 26. März 2021 vom Bundesrat zugestimmt wurde.
Ziel des Stünker-Entwurfs ist es, "durch eine gesetzliche Regelung der Patientenverfügung für alle Beteiligten mehr Rechtssicherheit zu schaffen" und die Achtung des Grundsatzes der Selbstbestimmung zu stärken. Die Patientenverfügung, deren Wirksamkeitsvoraussetzung die Schriftform oder eine vergleichbare Form, z.B. eine Videoaufzeichnung, ist, wird durch diesen Entwurf im Betreuungsrecht verankert.
Das Gesetz gewährleistet, dass der in der Patientenverfügung festgelegte Wille der Betroffenen unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung zu beachten ist. Die Missachtung gilt als Körperverletzung. Doch die Umsetzung der Patientenverfügungen erweist sich in konkreten Situationen häufig als problematisch. Die Vielfalt möglicher unvorhersehbarer Umstände erschwert es oft, im Sinne der nicht mehr einwilligungsfähigen Person zu behandeln. Diesem Faktum wird in dem 2009 neu formulierten Betreuungsgesetz vermehrt Rechnung getragen: Sofern die gegebene Situation nicht in der Patientenverfügung bedacht wurde, muss die Frage nach der Durchführung einer ärztlichen Maßnahme in einem dialogischen Prozess zwischen ärztlicher Fachperson, Betreuung und ggf. weiteren Vertrauenspersonen der Betroffenen entschieden werden. Kommen die Dialogpartner*innen nicht zu einer Einigung über den mutmaßlichen Patientenwillen, muss das Betreuungsgericht miteinbezogen werden. Dies ist ebenso der Fall, wenn bei einer besonders schwer wiegenden Entscheidung einer Betreuungs- oder bevollmächtigten Person die Befürchtung besteht, dass sie nicht nach dem Willen der Betroffenen handelt oder wenn "die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet". Eine solche nicht genehmigte Maßnahme darf nur durchgeführt werden, wenn mit einem Aufschub Gefahr für die jeweiligen Betreuten verbunden ist.
Zur Umsetzung des dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts, insbesondere zur Relevanz der dialogischen Entscheidungsfindung, bezieht die aktuelle Empfehlung der Bundesärztekammer und der Zentralen Ethikkommission zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung (Online Version) Stellung sowie der Artikel "Patientenverfügungsgesetz: Umsetzung in der klinischen Praxis" von D. Borasio, H.J. Heßler und U. Wiesing erschienen in: Deutsches Ärzteblatt 106(40), A 1952–1957.
Es ist weder unbedingt erforderlich, vor dem Verfassen ein Beratungsgespräch mit einer ärztlichen Fachperson zu führen, noch muss die Verfügung in regelmäßigen Abständen durch Unterschrift und Datum neu bestätigt werden. Die Entscheidung eine Verfügung zu verfassen oder dies nicht zu tun steht jedem Menschen frei. Auch dann, wenn eine Patientenverfügung aus der Sicht etwa von Pflegepersonal oder Angehörigen deren späteres Handeln erleichtern würde, darf niemand zur Abfassung gedrängt oder gezwungen werden. Willensbekundungen, "die auf eine verbotene Tötung auf Verlangen gerichtet sind, bleiben unwirksam".
Alternativ zum Stünker-Entwurf brachten die Abgeordneten Hubert Hüppe, Beatrix Philipp, Prof. Dr. Norbert Lammert (alle CDU/CSU) und weitere Abgeordnete einen Antrag ein, in dem sie sich gegen die "gesetzliche Überregulierung der Patientenverfügung" aussprachen.
Der Wunsch, eine Patientenverfügung für den Fall der eigenen Einwilligungsunfähigkeit zu erstellen ist nach den Abgeordneten verständlich, allerdings sind zukünftige Krankheits- und Leidenszustände nicht vorhersehbar. Obwohl in der Praxis Patientenverfügungen, wenn die darin geäußerten Wünsche der jeweiligen Situation entsprechen, Beachtung geschenkt wird, wird es immer Fälle geben, in denen Patientenverfügungen nicht anwendbar und somit nicht verbindlich sind. Nach diesem Entwurf ist die gegenwärtige Rechtslage vollkommen ausreichend, d.h. "eine über die aktuelle Rechtslage hinausgehende gesetzliche Regelung der Patientenverfügung weder notwendig noch überzeugend möglich". Dieser Entwurf konnte sich jedoch nicht durchsetzen.
Ebenso wenig mehrheitsfähig war der Entwurf einer Gruppe von Abgeordneten um Wolfgang Bosbach (CDU/CSU), der vorsah, dass einer Erklärung von Wünschen in einer Patientenverfügung eine "umfassende ärztliche und rechtliche Beratung vorausgegangen, dokumentiert und mit der Patientenverfügung notariell beurkundet ist und diese nicht älter als fünf Jahre alt ist oder mit neuer ärztlicher Beratung bestätigt wurde". Bei heilbaren Krankheiten ist die ärztliche Fachperson nicht verpflichtet, sich Wünschen in einer Patientenverfügung, die ohne ärztliche Beratung zustande gekommen ist, anzunehmen. Inhalte, die nicht auf einen Behandlungsabbruch abzielen, sind allerdings verbindlich.
Der Blickpunkt Patientenverfügungen bietet einen umfassenden Überblick über die aktuelle rechtliche Regelung in Deutschland und über die relevanten ethischen Aspekte. Online Version
Weitere Informationen zu Inhalt und Verlauf der Debatte um Patientenverfügungen finden sich unter:
Leben am Lebensende - Bessere Rahmenbedingungen für Schwerkranke und Sterbende schaffen. Online Version
Stellungnahme der Evangelischen Kirche. Online Version
In Reaktion auf das neue Gesetz zur Patientenverfügung hat die Ärztekammer Hamburg ihr Muster einer Verfügung den neuen gesetzlichen Regelungen angepasst.
Muster einer Verfügung Online Version
Das Muster ist Teil der Broschüre der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz (2009): Ich sorge vor. Hamburg.
Broschüre "Ich sorge vor". Online Version
Eine ausführliche Darstellung der einzelnen Aspekte der Patientenverfügung sowie Hilfestellung beim Abfassen einer Verfügung (Stand: vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes) findet sich auf den Seiten des humanistischen Verbandes in Berlin:
Humanistischer Verband in Berlin. Online Version
Formulierungshilfen und Textbausteine (Stand: vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes) werden ebenfalls zur Verfügung gestellt durch u.a.:
Bundesministerium der Justiz. Online Version
Deutsche Hospiz-Stiftung. Online Version
Einen Überblick über Textbausteine, die im Laufe der langjährigen Debatte von verschiedensten Seiten aus zur Verfügung gestellt wurden, liefert das Portal zur Medizinethik an der Ruhr-Universität Bochum.
Portal zur Medizinethik. Online Version
Informationen zu der Möglichkeit, eine Vertrauensperson mit der Durchsetzung einer Patientenverfügung zu betrauen, stellt das Bundesministerium der Justiz in der Broschüre "Betreuungsrecht" zur Verfügung. Diese enthält konkrete Angaben zu den Themen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.
Broschüre "Betreuungsrecht". Online Version