Patientenverfügung

Eine wichtige Ergänzung zu den Bestimmungen bezüglich der Personen, die zum Wohl und anstelle einwilligungsunfähiger Personen Entscheidungen treffen sollen, stellt die Regulierung der sogenannten Patientenverfügung in § 1901a BGB dar

Den Kern der auch als „Patientenverfügungsgesetz“ bezeichneten Vorschriften bilden die §§ 1901a, 1901b, 1904 BGB. Als Patientenverfügung wird in § 1901a Absatz 1 Satz 1 BGB die Einwilligung oder Untersagung „in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen […], Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe“ definiert. Patientenverfügungen bieten also die Möglichkeit, vor Eintritt einer möglichen Einwilligungsunfähigkeit zu bestimmen, welche medizinischen Maßnahmen in diesem Fall ergriffen oder auch unterlassen werden sollen. Die Verfügung schließt dabei oftmals auch Ausführungen zu lebensverlängernden Maßnahmen ein (s. hierzu weiterführend den Blickpunkt Sterbehilfe).

Eine Patientenverfügung ist nur dann bindend, wenn die in der Patientenverfügung festgelegten Wünsche und Vorstellungen einer Person auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen (§ 1901a Absatz 1 Satz 1 BGB). Wurde eine Patientenverfügung rechtmäßig verfasst und treffen die Bestimmungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, so haben Betreuende oder Bevollmächtigte dem Willen der betreuten Person Geltung zu verschaffen.

Ist eine Person bereits demenziell erkrankt, wird die Reichweite der Patientenverfügung, die dann noch erlassen werden kann, an der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Fähigkeit bemessen, den Inhalt und die Tragweite der jeweiligen Entscheidungen zu verstehen und einen diesbezüglichen Willen zu äußern (Patientenverfügungen: § 1901a BGB).

Liegt keine Patientenverfügung vor oder ist sie nicht eindeutig auf die zu entscheidende Sachlage anwendbar, muss der mutmaßliche Wille der oder des Betreuten festgestellt und beachtet werden (§ 1901 Absatz 2 BGB). Der mutmaßliche Wille ist gem. § 1901a Absatz 2 Satz 2 aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln, wobei insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen der betreuten Person zu berücksichtigen sind (§ 1901a Absatz 2 Satz 3).

Siehe für die einschlägigen Regelungen zu Patientenverfügungen:

Bundesministerium der Justiz. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis. Online Version

Für weiterführende Informationen siehe u. a.:

Stechl, E. / Knüvener, C. / Lämmler, G. / Steinhagen-Thiessen, E. / Brasse, G. (2012): Praxishandbuch Demenz. Erkennen – Verstehen – Behandeln. Frankfurt a.M.: Mabuse, 63-79 und 261-271.

Bundesministerium der Justiz (2019): Themenschwerpunkt „Vorsorge und Patientenrechte“. Online Version

Ausführliche rechtliche und ethische Hintergründe zu Patientenverfügungen werden in dem Blickpunkt Patient*innenverfügungen dargelegt. 

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