Feststellung der Einwilligungsfähigkeit
Die Feststellung, ob ein Patient oder eine Patientin einwilligungsfähig ist, hat der behandelnde Arzt bzw. die behandelnde Ärztin unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der lebensweltlichen Situation des Betroffenen zu entscheiden. Zu diesen Umständen zählen etwa das Alter, die physische und psychische Verfassung des Erkrankten oder seine soziobiographische Prägung. In der Praxis hat es sich allerdings als problematisch erwiesen, dass die Feststellung auf einer Ja/Nein-Entscheidung beruht, obwohl es durchaus verschiedene Grade von Einwilligungsfähigkeit gibt. So kann es vorkommen, dass eine Patientin oder ein Patient einfachere medizinische Maßnahmen versteht, komplexere Maßnahmen dagegen nicht. Die Einwilligungsfähigkeit sollte daher auch immer in Hinblick auf eine konkrete Maßnahme geprüft werden. Als Hilfestellung haben amerikanische Psychiaterinnen und Psychiater den MacArthur Treatment Competence Test (MACT) entwickelt. Dieser prüft die Einwilligungsfähigkeit anhand der Kriterien Informationsverständnis, schlussfolgerndes Denken, Fähigkeit zum Treffen und Kommunizieren von Entscheidungen sowie Krankheitseinsicht. Die Verwendung standardisierter Verfahren wird jedoch kritisch beurteilt und ersetzt nach überwiegender Meinung nicht die persönliche Begutachtung durch eine Ärztin bzw. einen Arzt.
Duttge, Gunnar (2013): Patientenautonomie und Einwilligungsfähigkeit. In: Claudia Wiesemann / Alfred Simon (Hrsg.): Patientenautonomie. Theoretische Grundlagen, praktische Anwendungen. Münster: mentis, 77-90.
Volhard, Theresia (2015): Demenz. In: Sturma, Dieter / Heinrichs, Bert (Hg.): Handbuch Bioethik. Stuttgart: Metzler, 231-239, insbesondere 267f.
Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde e.V. (DGPPN) (2014): Achtung der Selbstbestimmung und Anwendung von Zwang bei der Behandlung psychisch erkrankter Menschen. Eine ethische Stellungnahme der DGPPN. In: Der Nervenarzt 11. doi: 10.1007/s00115-014-4202-8 Online Version