Herztod

Neben dem Hirntodkriterium kommt in einigen Ländern, unter anderem in Großbritannien, der Schweiz, den Niederlanden, Spanien, Belgien und den USA das sogenannte DCD-Verfahren ("Donation after Cardiac Death") zum Einsatz (vormals NHBD-Verfahren für "non heart-beating donor").

Gemäß diesem Verfahren dürfen Organe nicht erst nach Feststellung des Hirntodes entnommen werden, sondern bereits dann, wenn ein Herz-Kreislauf-Stillstand von 10 Minuten bei normaler Körpertemperatur festgestellt wurde. In Deutschland darf das NHBD-Verfahren zur Todesfeststellung nicht herangezogen werden.

In einer Mitteilung hat die Bundesärztekammer erklärt, dass ein Herz-Kreislauf-Stillstand von 10 Minuten bei normaler Körpertemperatur kein „sicheres Äquivalent zum Hirntod“ darstelle. Jede auch nur vorübergehend erfolgreiche Reanimation belege, dass der Herzstillstand kein sicheres Todeskriterium sei. Befürwortende des NHBD-Verfahrens hingegen gehen davon aus, dass die Hirnfunktionen nach zehnminütigem Herz-Kreislauf-Stillstand unwiederbringlich verloren sind. Mit Blick auf den anhaltenden Organmangel argumentieren sie für die frühe Organentnahme, welche nach Eintreten des Herz-Kreislauf-Stillstandes nur noch kurze Zeit funktionsfähig bleiben.

Niederschlag, H. (Hg.) (2013): Wann ist der Mensch tot? Diskussion um Hirntod, Herztod und Ganztod. Ostfildern: Grünwald.

Gutman, T. (2015): Donation after Circulatory Determination of Death: Regelungsoptionen. In: Preprints and Working Papers of the Centre for Advanced Study in Bioethics (78). WWU Münster, 1–16. Online Version

Siegmund-Schultze, N. / Zylka-Menhorn, V. (2008): Non-Heart-Beating-Donors: "Herztote" Organspender. In: Deutsches Ärzteblatt 105 (16). Online Version

Institutionen und Organisationen zum Thema Herztod:

Deutscher Ethikrat (2015): Stellungnahme "Hirntod und Entscheidung zur Organspende". Online Version

Mitteilung der Bundesärztekammer zum NHBD-Verfahren Online Version

Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages (2019): Zur Feststellung des Todes als Voraussetzung für die „postmortale“ Organspende in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Online Version

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