Organspenderegelungen in Europa
In Deutschland gilt als einzigem europäischen Land die Entscheidungslösung. Die (erweiterte) Entscheidungslösung ist eine Variante der Zustimmungslösung, die in Dänemark, Georgien, Griechenland, Irland, Litauen, Malta, Montenegro, Nordmazedonien, Rumänien, Schweiz, Türkei, Vereinigten Königreich (Nordirland) und Zypern in Kraft ist. In Moldau, Slowenien und Schweden gilt ein Mischsystem. In allen übrigen europäischen Ländern gilt die Widerspruchslösung.
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), eine obere Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), definiert die verschiedenen Modelle zur Organspenderegelung folgendermaßen:
- Zustimmungslösung: Bei der Zustimmungslösung können nur dann Organe und Gewebe entnommen werden, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten einer Organspende zugestimmt hat. Liegt keine Zustimmung vor, dürfen keine Organe oder Gewebe entnommen werden. Es gibt dabei keinen Zwang, eine Entscheidung zu treffen. Eine reine Zustimmungslösung gibt es innerhalb des Eurotransplant-Verbunds nicht. In diesen Ländern gilt die so genannte erweiterte Zustimmungslösung. Das heißt: Falls keine Dokumentation der Entscheidung der verstorbenen Person vorliegt, werden die nächsten Angehörigen oder Bevollmächtigten im Fall der Fälle gebeten, im Sinn der verstorbenen Person über eine Organ- und Gewebespende zu entscheiden.
- Entscheidungslösung: Sie stellt eine Abwandlung der erweiterten Zustimmungslösung dar. Hier sollen die Bürger*innen regelmäßig mit neutralen und ergebnisoffenen Informationen versorgt werden, damit sie eine sichere Entscheidung für oder gegen die Organ- und Gewebespende treffen können.
- Widerspruchslösung: Hat die verstorbene Person einer Organspende zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen, zum Beispiel in einem Widerspruchsregister, können Organe zur Transplantation entnommen werden. In einigen Ländern haben die Angehörigen das Recht, einer Organentnahme bei der verstorbenen Person zu widersprechen, sollte keine Entscheidung der verstorbenen Person vorliegen.
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