Urteil des Bundessozialgerichts über die Zulassung einer Überkreuz-Lebendspende
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil vom 10. Dezember 2003 entschieden, dass die Überkreuz-Lebendspende zwar generell unzulässig ist, in Ausnahmefällen aber durchgeführt werden darf. Ein solcher Ausnahmefall liege dann vor, wenn sich die spendende und die empfangende Person in besonderer persönlicher Verbundenheit nahe stünden, wobei die Verbundenheit so stark sein müsse, dass ihr Fortbestehen über die Operation hinaus auf unbefristete Dauer erwartet werden könne. Nach Auffassung der Richter*innen müsse die zum Zeitpunkt der Operation in § 8 Abs. 1 Satz 2 des Transplantationsgesetzes (TPG) geforderte persönliche Verbundenheit im Falle der Überkreuz-Lebendspende weit ausgelegt werden. Es reiche aus, dass durch im Vorfeld der Transplantation tätiges psychologisches oder ärztliches Fachpersonal eine hinreichend intensive und gefestigte Beziehung eindeutig feststellen konnte. Der Umstand, dass sich die Paare erst anlässlich der beabsichtigten Überkreuz-Lebendspende kennengelernt hätten, solle aber ebenso wie eine nur relativ kurze Dauer der Beziehung nicht von vorneherein gegen das Vorliegen eines Näheverhältnisses sprechen. Aus der Krankheitserfahrung könne auf einen Gleichklang der Lebensverhältnisse geschlossen werden, der in diesem Fall einen starken emotionalen Bezug herstelle. Davon könne aber nicht generell ausgegangen werden, vielmehr seien stets die Einzelfallumstände entscheidend.
Bundessozialgericht (BSG) (2004): Urteil vom 10. Dezember 2003. Az. B9 VS 1/01 R. In: Juristenzeitung 2004, 464–469 Online Version