Rechtliche Regelung des Tierschutzes in der Schweiz
Die Tierschutzgesetzgebung in der Schweiz hat durch die Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 mehrere Neuerungen erfahren. Letztere baut zwar auf dem Tierschutzgesetz (TSchG) auf, enthält aber einige Widersprüche zu diesem. So heißt es in Art. 25 Abs. 4 "Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss die zumutbaren Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass sich die Tiere übermässig vermehren." Fraglich ist, wie eine Kastration mit der Einhaltung der Würde des Tieres, wie sie im Tierschutzgesetz beschrieben wird, vereinbar ist.
Für Tierversuche legt die Verordnung detailliert die Bedingungen fest, unter denen Tierversuche durchgeführt werden dürfen und auf welche Art die Versuchstiere gehalten werden müssen. Belastende Tierversuche müssen bei der kantonalen Tierversuchskommission beantragt und gemeldet werden. Die kantonale Behörde richtet sich nach der Entscheidung der Kommission.
Im Jahr 2012 hat das schweizerische Tierschutzgesetz durch einen Beschluss des Parlaments zudem weitere punktuelle Änderungen durchlaufen, die am 01. Januar 2013 in Kraft getreten sind. Zu den wesentlichen Neuerungen gehören das Verbot des Handels mit Hunde- und Katzenfellen, des Transits von Tieren durch die Schweiz sowie des Imports von Delfinen und Walen. Die Kerngehalte des Tierschutzgesetzes bleiben von den Veränderungen unberührt.
Schweizer Tierschutzgesetz (TSchG) Online Version
Schweizer Tierschutzverordnung (TSchV) Online Version
Änderung des Tierschutzgesetzes von 2012 Online Version